Aus der Familiengeschichte-
die Lebensläufe einiger Familienmitglieder


Jan David Farjon

Der Lebenslauf von Jan David Farjon

Jan David Farjon
Jan David Farjon wurde am 14.08.1782 als drittes Kind von Jan Farjon und Anna Amelia ter Waaij in Amsterdam getauft:
Er heiratete am 09.07.1802 in Amsterdam Anna Maria Elisabeth Meijer: 
Diese wurde am 04.02.1779 in Amsterdam getauft:
Während seiner Ehe mit Anna Maria Elisabeth Meijer hatte Jan David Farjon ein lange währendes Verhältnis mit Geertruij van Bemmele(n), aus dem vier Kinder stammen. Gleichzeitig hatte er noch ein Kind mit seiner Frau. Diese heiratete 1821 nach der Scheidung 1818 einen anderen Mann. Jan David heiratete Geertruij nicht, aber sie lebten zusammen.
In der Ehe mit Anna Maria Elisabeth Meijer werden vor Jan Davids Verhältnis mit Geertruij van Bemmele(n) die nachfolgenden Kinder geboren:
-    Anna Theodora Farjon, * 20.01.1804, gest. 1806
-    Eliesebet Farjon, * 15.01.1806
-    Maria Theodora Farjon, *  07.01.1808     
-    Geertruij Farjon, * 26.11.1809

Mit Geertruij van Bemmele(n) hatte Jan David dann zwei Kinder:
-    Jan David Farjon, * 22.01.1811
-    Theodorus Farjon,* 08.09.1812

Zwischendurch hatte er dann noch ein Kind mit Anna Maria Elisabeth Meijer:
-    Anna Amelia Farjon,* 17.01.1813

Danach hatte er wieder zwei Kinder mit Geertruij van Bemmele(n):
-    David Farjon,* 17.01.1814
-    Marretje Farjon, * 11.06.1815

Es scheint, dass Geertruij schon länger vor der Geburt von Jan David Farjon Jr. in 1811 ein Verhältnis hatte mit Jan David. Am 07.06.1806 wird durch Geertruij van Bemmele eine Tochter Cornelia geboren, bei der der Vater unbekannt ist. Das bedeutet, unterstellt dass es sich hierbei um dieselbe Geertruij handelt, jedenfalls dass sie zu dem Zeitpunkt Hendrik Bornikhof schon verlassen hatte.


Taufe Cornelia van Bemmelen.
Es steht "Bemmel." mit einem Häkchen an dem "l", was auf eine
Abkürzung deutet. Die Notiz lautet "NB onegt", d.h. unehelich.
Ob Jan David der Vater war, lässt sich nicht feststellen.
Jan David forciert 1818 die Scheidung gegen den Willen von Anna Maria Elisabeth Meijer:

Anna Maria Elisabeth Meijer erscheint bei der Verhandlung der Scheidung nicht vor Gericht und lässt sich auch nicht vertreten. Das gericht spricht die Scheidung aus, die Jan David verlangt, während Anna Maria Elisabeth sie ablehnt.
Man kann sich den Grund für ihre Verweigerung gut vorstellen, da sie dann völlig mittellos mit einigen Kindern zurückbleibt. Ebenso ist verständlich, dass einige Kinder zu Jan David und Geertruij van Bemmele ziehen, da die wirtschaftlichen Aussichten dort wenigstens etwas besser sind.

Anna Maria Elisabeth Meijer lebt eine Zeit lang von Zuteilungen von dem Huiszitten Huis:
Ein Huiszitten Huis war eine Einrichtung, die arme Einwohner der Stadt Amsterdam mit Kleidung, Lebensmitteln und Brennstoff versorgte. Diese Personen lebten nicht in einem Armenhaus, sondern hatten eine eigene Unterkunft. Für ihr Überleben waren sie aber auf die Unterstützung durch die Huiszitten Huizen angewiesen.

Jahr der Aufnahme: 1812
Nr. der Aufnahme: 475

33 ja. Anna Elizabeth Meijer, gesepar. verlassen (durchgestrichen) von Jan David Farjon, 32 j.
Wiederverheiratet mit H. Kraaij, 37 j.
Die jüngste muss ist gev....d
Nur im Winter
Maria Geertrij bei dem Mann
Gereg.t ist aus der Stadt gegangen den 27. Juni 1833
Elizabeth ................... 1806
Maria ........................   „  7
Geertruij ...................   „  9
Anna Amelia ……….   „ 12

In der Rubrik Winter stehen die Jahreszahlen 1812 bis 1832, in der Rubrik Sommer die Jahreszahlen 1814 bis 1824.
Anna Maria Elisabeth Meijer wurde in 1818 von Jan David Farjon geschieden. Sie heiratet in 1821 Harmanus Kraaij. Die erste Registrierung stammt aus 1812. Daraus ist zu schließen, dass sie da schon getrennt von Jan David lebte und auf Hilfe angewiesen war. Die Kinder Elizabeth (Eliesebet), Maria, Geertruij und Anna Amelia standen auch auf der Karte, was sicher Einfluss auf die Höhe der Unterstützungen hatte. Im Winter war sie sogar in 1724 noch auf Hilfe angewiesen.
Die Angaben über das Alter von Anna Elizabeth (33), Jan David (32) und Harmanus Kraaij (37) müssen erst in 1814 hinzugefügt sein,  nur dann stimmen sie mit den anderen Quellen überein.
Die Jahreszahlen bei den Kindern sind nicht ganz identisch mit anderen Angaben. Anna Amelia ist in 1813 geboren.
Die Zuteilung von Lebensmitteln und Brennstoff, eventuell Kleidung, hat in 1812 begonnen, Als Jan David und Anna Maria Elizabeth Meijer noch verheiratet waren. Diese Notiz zeigt, dass Jan David Anna Maria Elisabeth damals schon verlassen hatte. Geschieden wurden sie in 1818. In 1821 heiratet Anna Maria Elisabeth Harmanus Kraaij. Das bedeutet, dass die Streichung von dem Wort „verlassen“ und die hinzufügung von „gesepar.“ ebenso wie die Notiz über die neue Ehe erst nach Verlauf von Zeit geschehen sind.
In dem Urteil über die Aberkennung des Familiennamen Farjon (siehe „Urteil über die Namensänderung von Theodorus Farjon”) wird gesagt, dass die ehelichen Kinder (Eliesebet, Maria, Geertruij und Anna Amelia) beim Vater und seiner Partnerin aufwachsen. Aus dem Notiz “Maria Geertrij. bij den man“ ist zu schließen, dass zumindest diese Kinder beim Vater lebten. Die Notiz „De jongste moet is gev....d“ ist unklar. Es geht um die jüngste, Anna Amelia. Anna Maria Elisabeth Meijer ist in 1833 aus Amsterdam weggezogen. Sie war seit dem 17.10.1821 mit Harmanus Kraaij verheiratet und muss also zusammen mit ihm weggezogen sein. Beide haben in Brummen und Harlingen gewohnt. Vor dem Tod von Anna Maria Elisabeth Meijer in 1855 sind beide wieder nach Amsterdam gezogen. Harmanus Kraaij machte in 1750 zusammen mit Willem Korte Anzeige vom Sterben von Eliesebet Farjon. Das Paar muss damals schon wieder in Amsterdam gewohnt haben. Die Notiz „Alleen des winters“ kann bedeuten, dass sie für eine bestimmte Zeit im Winter Unterstützung bekam, aber das kann auch auf einen anderen Aspekt deuten, zum Beispiel darauf, dass die Kinder nur im Winter mitgezählt wurden oder dass eine bestimmte Form der Unterstützng (Brennstoff) nur dann erteilt wurde.

Anna Maria Elisabeth starb am 08.08.1855:
Geertruij van Bemmele(n) ist die ganze Zeit noch mit Hendrik Borninkhof verheiratet. Erst am 10.11.1826 werden sie geschieden. Es scheint als ob Hendrik sich aus dem Verhältnis seiner Frau mit Jan David nicht allzuviel machte. Wahrscheinlich hat Geertruij ihn schon früh verlassen.

Jan David stirbt am 10.06.1851 auf der Anjeliersgracht in Amsterdam:

Geertruij van Bemmele(n) stirbt am 13.12.1858 in der Foeliestraat 245 in Amsterdam:
Der Prozess gegen Jan David und Theodorus Farjon

Erst nach dem Sterben von den Eltern beginnen die drei Töchter Geertruij, Maria und Anna Amelia von Jan David Farjon und Anna Maria Elisabeth Meijer einen Prozess um zu erreichen, dass ihre Halbbrüder Jan David und Theodorus den Namen Farjon nicht mehr tragen dürfen. Darmit hatten sie aber kaum Erfolg:

Das Urteil über die Namensänderung von Theodorus Farjon
(möglichst gleichlautende Übersetzung)

Offizier der Justitz und H.J. van de Poll Substiteurs Griffier gezeichnet Dedel und H.J. van de Poll Subst: Griffier
Für Extract Conform gezeichnet J.J. Rochussen Griffier von ander Urteil
Heute Einunddreißig Dezember Achtzehnhundert drei und sechtzig ist durch uns Beamter von den Burgerlijken Stand der Stadt Amsterdam Eingetragen das nachfolgende Urteil -
                    Im Namen des Königs
Die Arrondissements Regtbank in Amsterdam Erste Kammer hat folgendes Urteil erlassen -
                    N. 186.-
Geertruijd Farjon, Hausfrau von und mit Beistand von Willem de Haan, wohnhaft in Amsterdam an der Utrechtschestraat N. 836.-
Maria Theodora Farjon, volljährig und unverheiratet wohnhaft in Amsterdam an der Elandsgracht N.214.-
Anna Amelia Farjon, Witwe von Herman Janssen Kalkwarf wohnhaft in Kampen, Ursprüngliche Forderer bei registriert Exploit des Gerichtsvollziehers L.H. van Lieshout, vom vierden Juni 1800 neunundfünfzig in diesem Wohnort gewählt habende im Kontor von und erscheinende bei dem Anwalt J.G. Kuhn, wohnende in Amsterdam an der Raamgracht N°. 553.-
                    auf und gegen
Jan David Farjon ohne Beruf wohnende in Amsterdam in der Anjelierstraat N°. 505.-
                    und
Theodorus Farjon Aschkarremann, wohnende in Amsterdam an der Schans N°. 97.-
Ursprüngliche Geladenen bei obenerwähntem Verfahren, erscheinende bei dem Anwalt G.J. Raakers.
Nach der in dieser Sache gehaltenen Zeugenvernehmung ist durch den Anwalt des Klägers erklärt bei seiner ursprünglich geäußerten Forderung und genommenen Entscheidung zu bleiben. Wonach durch den Anwalt der Beklagten ebenfalls erklärt wurde bei seiner ursprünglich getroffenen Entscheidung zu bleiben.
                    Das Gericht
Gehört die Entscheidung des Herren Offizier der Justitz mit der Streckung dass das Gericht  befehlen möge dass in der Geburtsakte von Theodorus Farjon werde gestrichen der Familienname des Kindes wie auch das Wort "Eheleute" mitder Anweisung an den Herren Beamten des Standesamtes in dieser Stadt um diese Berichtigungen zu veranlassen mit Ablehnung der weiteren Forderungen der Klägerinnen, und mit Verurteilung der Beklagten zu denProzesskosten.-
                    Bei Berücksichtigung der Akten
Erwägend angesichts der Tatsachen, dass durch das registrierte Urteil dieses Gerichts vom zwölften Juli 1800 neun und fünfzig die Klägerinnen mit Aussetzung von  der Vollstreckung gegen die Beklagten amtshalber verpflichtet wurden durch Zeugen und alle anderen Mittel rechtskräftig zu beweisen dass die Person Jan oder Jean David Farjon, die in den Akten, dessen Berichtigung gefordert wurde, als Vater der Beklagten erwähnt ist derselbe Jan David Farjon ist wie der Vater der Klägerinnen, und verheiratet war mit Anna Maria Elisabeth Meijer. Dass die Beklagten sich gegen dieses Urteil gewehrt haben; aber ohne Erfolg, wie es bei einem späteren Urteil desselben Gerichts vom 15. Mai 1800 sechzig registriert / bebestätigt ist.-
Dass das Provinciaal Grechtshof von Noord Holland, mittels registriertem Urteil vom 7. März 1800 einundsechzig das Urteil, wogegen die Beklagten anschließend in Berufung gegangen sind, bestätigt und der Fall zu dem Gericht zurückverwiesen hat, zur Festlegung eines näheren Tages, an dem die durch sie befohlene Zeugenvernehmung durchgeführt werden sollte.-
Dass diese Zeugenvernehmung laut dem davon angefertigten und registrierten Protokoll am 27. Oktober 1862 stattgefunden hat, und dass die Klägerinnen daraufhin gefordert haben, dass gemäß ihrer ursprünglichen Forderung in dieser Sache, dass wie in dem registrierten Urteil von diesem Gericht befohlen werden soll, dass
1e. Dass die in dem Taufregister der Walekerk, sich auf dem Standesamt alhier befindende, Taufakte von Jean David, fils de Jean David Farjon et de Geertruij van Bemmele né le 22. et baptisé le 27 Janvier 1800 onze, in dem Sinne soll berichtigt werden, dass daarin der Name und Vorname des Vaters sollen werden durchgestrichen und zweitens, dass die in dem Geburtsregister des Standesamtes des Jahres 1812. Regr. 5 fo. 77 vorkommende Geburtsakte von Theodorus Farjon in dem Sinne berichtigt werden soll, dass darin der Familienname des Kindes, sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des Vaters sowie das Wort "Eheleute" und schließlich die Erwähnung, dass die Akte erstellt ist auf Antrag des Vaders, sollen werden gestrichen und anstelle der letztgenannten Wörter geschrieben werden soll "auf Antrag an uns getan durch Jean David Farjon wohnende in der Lindenstraat-dwars-N°. 52, Kanton 6." mit Beauftragung des Standesamtes hier um die zu fällende Entscheidung in die laufenden Register einzutragen und davon am Rande von jeder Akte die darin angebrachte Berichtigung zu vermerken, mit verurteilung der Beklagten im Falle von Widerspruch zu den Kosten.
Dass die ursprünglichen Beklagten als Gegenforderung angemerkt haben dass der Fakt dass durch die Zeugenvernehmung bewiesen sein würde keinesfalls ist Citis decisior; dass die Forderung der Klägerinnen einzig und allein zum Zweck hat den Beklagten ihren bürgerlichen Status ab zu erkennen; dass dies verboten ist bei Gesetz und dass es deswegen nicht von Belang ist ob die Beklagten wohl oder nicht gesetzliche Kinder von Jean David Farjon sind, zolang sie sich nicht auf die gesetzlichkeit berufen, sondern nur auf ihre Abstammung; auf den Besitz eines Status gemäß ihrer Geburtsakte, daher auf ihren ursprünglichen Standpunkt bestehen und bei ihrer ursprünglichen Forderung bleiben, dass die Forderung der Klägerinnen als nicht durchsetzbar erklärt werden soll mit deren Abweisung und mit Verurteiling der Klägerinnen zu den Rechtskosten.
Dass diese Forderung nicht stattgegeben ist auf Grund des Rechts.
Dass aus der heutigen Erkläring der vier gehörten Zeugen insgesamt betrachtet sich ergeben hat, dass Jan David Farjon, während seiner Ehe mit Anna Maria Elisabeth Meijer getrennt von seiner Frau, zusammenlebte mit Geertruij van Bemmele, und bei der zuletzt genannten Person die zwei Söhne Jean David und Theodorus, die Beklagten, in Ehebruch gezeugt hat, welche Kinder, mit den ehelichen Kindern von Jan David Farjon, den Klägerinnen, bei ihrem Vater und bei Geertruij van Bemmelen wohnten und von ihnen aufgezogen sind.
Dass mit den genannten Erkläringen also ausreichend belegt ist, dass Jan David Farjon, der Vater der Beklagten, dieselbe Person ist wie der Ehemann von Anna Maria Elisabeth Meijer und wie der Vater der Klägerinnen, so dass der Umstand, dessen Beweis ihnen auferlegt war, vollkommen erwiesen ist.-
Dass die Beklagten zwar bewiesen, dass der Beweis dieses Umstandes nichts ändert, weil sie einen Status besitzen gemäß ihrer Geburtsakte und es den Klägerinnen nicht zusteht diesen Status anzufechten, aber dass dieser Standpunkt, den sie von Anfang an vertreten und der bereits als nicht zutreffend und vom Gericht vom Hof in Noord Holland als unrichtig und unbegründet erklärt ist; dass der Artikel 318 des Burgerlijk Wetboek auf den sie sich zur Untermauerung diese Standpunktes berufen ihnen nicht helfen kann, dass in diesem Artikel nur die Rede ist vom Status von ehelichen Kindern; dass dieses folgt sowohl aus dem Titel der Abteilung worin dieser Artikel ist aufgenommen als auch aus den Bestimmungen die daran vorab gehen oder darauf folgen, in denen ausschließlich die Rede ist von der Abstammung von ehelichen Kindern, so dass die angeführte Bestimmung notwendigerweise nicht von Zupassung ist, dort wo es wie in Casu, um Kinder geht die unehelich gezeugt wurden.
Dass bezüglich der verlangten Berichtigungen die Forderung zur Streichung des Familiennamens des zweiten Beklagten wie auch das Wort "Eheleute" in der Geburtsakte des Beklagten auf Grund der Erwägungen gestattet werden kann, aber dass, wie auch schon vom Hof in Noordholland beschieden ist, die übrigen Forderungen abgewiesen werden müssen, aufgrund dessen, dass weder das Gesetzbuch Lodewijk Napoleon, dass während der Ausfertigung der Taufakte des ersten Beklagten in Kraft war, noch das Gesetzbuch Napoleon, dass während der Ausfertigung der Geburtsakten des zweiten Beklagten gilt, die Nennung der Vaterschaft eines Kindes, dass bei einer unverheirateten Frau von einem verheirateten Mann gezeugt wurde verbot oder auch die Streichung der Nennung wann sie stattfand als Irrtum oder Fehler forderde.
Gesehen die Artikel 266 und 269 des Gesetzbuches Lodewijk Napoleon 335, der Code civil, 70 und folgende 157, 316, folgende des Burgerlijk Wetboek 56, 355, 829, folgende des Gesetzbuches der Burgerlijke Regtsverordening.-
                    Recht sprechende
Ordnet an, dass in der Geburtsakte von Theodorus Farjon gestrichen werden der Familienname des Kindes sowie das Wort "Eheleute”.
Beauftragt den Herrn Beamten der Burgerlijken Stand in dieser Stadt diese Anordnung einzutragen in das laufende Register, die angeordnete Streichung durchzuführen und davon Meldung zu machen an dem Rand der berictigten Akte gemäß der Bestimmung in Artikel 25 des Burgerlijk Wetboek.-
Lehnt die weiteren Forderungen der Klägerinnen ab.
Verurteilt die Beklagten zu den Kosten des Rechtsstreites.
Gesprochen und angewiesen durch die Herren Meesters C.H. Gulcher amtierend Präsident, S. Wildschut und B.J. Ploos van Amstel Richter.
Und in öffentlicher Sitzung der Ersten Kammer von zwölften Mai 1800 drei und sechzig, verkündet in Anwesendheit der Herren Meesters M.J. van Hennings Substituut Offizier ser Justiz und ...
(Blatt 10 fehlt)


Der Grund für diesen Prozess ist nicht klar. Es gibt keine Hinweise. Ein größeres Erbe ist sehr unwahrscheinlich, wenn man die Umstände in Betracht zieht, in denen die Farjons damals lebten. Jan David war "aschkarreman" und Anna Maria Elisabeth und Geertruij hatten keine eigenen Einkünfte.
Vielleicht war das Verhältnis zwischen den Schwestern einerseits und den Halbbrüdern andererseits schon über lange Zeit schlecht und hatten die Schwestern nur gewartet, bis beide Eltern gestorben waren.

Das Einzige was die Schwestern erreichten war, dass in der Geburtsakte von Theodorus der Familienname (Farjon) und das Wort „Eheleute“ gestrichen wurden. Theodorus war also kein ehelicher Sohn mehr von Jan David Farjon, aber das uneheliche Kind von Geertruij.

Der Name des ersten Zeugen liest sich wie „Doris Farjon“, alt einunddreißig Jahre, von Beruf Torfträger. Das ist wahrscheinlich der Bruder von Jan David, Theodorus Ziggemundus, obwohl das Alter nicht ganz stimmt.
Am Rand steht die vorgenommene Veränderung als Folge des Urteils über die Namensgebung:
„Aufgrund der Anweisung der Arrondissements Regtbank hier vom 12. Mai 1863, wird der Familienname des Kindes Theodorus Farjon durchgestrichen sowie das Wort  „Eheleute“.
Siehe Bijv: F.° 71 f Amsterdam 31 Dezember 1800 dreiundsechzig:-“
Diese Änderung im Status hatte jedoch für seine schon lange davor und auch für die danach geborenen Kinder keine Folgen. Die wurden als Kinder von Theodorus Farjon und Petronella Margaretha Hendrika Oversteegen, Geertje van Maarseveen und Hendrica Verbrugge registriert.
In der Einschreibung von Jan David in der Waalse Kerk wird nichts geändert. Auf diese Einschreibung traf das geltende Burgerlijk Wetboek nicht zu, da damals das Gesetzbuch Napoleon noch nicht galt.
Die auf richterliche Anordnung vorgenommene Änderungen in der Geburtsakte

War Theodorus also noch ein Farjon? Zwar wurde der Familienname durchgestrichen, also für ungültig erklärt, aber es wurde nicht festgelegt, wie Theodorus nun heißen sollte. Zudem konnten die Schwestern nicht verlangen, dass Jan David und Theodorus den Status von Kindern von Jan David Farjon entzogen wurde.
Somit war die Streichung nutzlos und Jan David und Theodorus konnten den Namen Farjon weiter nutzen und deshalb heißen auch alle Nachkommen weiterhin Farjon.

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